Der Schutz des
archäologischen Erbes
in: Den Ausgriewer
1997, Joergang 7, Nummer 7
Im Zusammenhang mit der Diskussion um den Tossenberg haben wir uns gefragt, wie archäologische Bodendenkmäler eigentlich geschützt sind, insbesondere dann, wenn sie von dem jeweils geltenden nationalen Denkmalschutzrecht (noch) nicht erfasst sind. Oder ist ein archäologischer Befund in Luxembourg etwa schutzlos, solange er nicht nach dem Denkmalschutzgesetz vom 18. Juli 1983 (loi concernant la conservation et 1a protection des sites et monuments nationaux) als schutzwürdig eingestuft und auf die Liste zu schützender, archäologisch oder historisch wertwoller Objekte gesetzt wird?
Dies trifft jedoch nicht zu. In einem solchen Fall kommt gegebenenfalls internationales Recht zum Tragen. Verschiedene internationale Organisationen haben sich wiederholt mit Fragen des Denkmalschutzes befasst und entsprechende Texte verabschiedet.
Nachdem die UNESCO bereits 1956 eine Empfehlung annahm, in der internationale Grundregeln für archäologische Ausgrabungen festgelegt werden, folgte 1968 eine Empfehlung zur Erhaltung der durch öffentliche oder private Projekte bedrohten Kulturgüter.
1972 nahm die UNESCO eine weitere Empfehlung an, diesmal zum Schutz des kulturellen und natürlichen Erbes auf nationaler Ebene. Diese Empfehlung ist das Pendant zur Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, aber auf die nationale Ebene übertragen. In diesem Text wird insbesondere unterstrichen, dass jedes Kulturgut seinem Wesen nach einzigartig ist; jedes Teils davon, das verloren geht oder zerstört wird, stellt somit einen unwiederbringlichen Verlust dar, eine nicht mehr rückgängig zu machende Verarmung des Kulturerbes. Jedes Land hat die Pflicht, sein Kulturerbe - das ein Teil des Kulturerbes der Menschheit ist - zu bewahren und unversehrt an die künftigen Generationen weiterzugeben.
Diese Empfehlungen spiegeln einen internationalen Konsens wider und entsprechen durchaus dem heutigen Diskussionsstand. Letztlich hängt es aber nur vom guten Willen des einzelnen Staates ab, ob er eine solche an ihn gerichtete, rechtlich aber nicht verbindliche Empfehlung befolgen will oder nicht.
Selbst bei internationalen Abkommen, die juristisch einen ganz anderen Stellenwert haben, da sie nach der Ratifizierung durch das jeweilige Land rechtsverbindlich sind, ist die Situation schlussendlich auch nicht viel besser. Bestes Beispiel dafür ist der Krieg in Jugoslawien, bei dem unwiederbringliche Schätze zerstört wurden, obwohl Jugoslawien bereits 1956 das Übereinkommen zum Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten von 1954 unterzeichnet und ratifiziert hat.
Der Europarat verabschiedete bereits 1969 eine Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes, die 1992 in Malta überarbeitet und den heutigen Gegebenheiten angepasst wurde. Damit spiegelt dle Konvention in ihrer heute gültigen Fassung den aktuellen internationa1en Standard in diesem Bereich wider.
Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Regelung archäologischer Ausgrabungen, sondern die Erhaltung archäologischer Fundstätten mitsamt ihrem Umfeld möglichst in situ, d. h. an Ort und Stelle, sowie die Errichtung archäologischer Schutzgebiete - also noch unerforschter, nicht auf Anhieb an der Oberfläche sichtbarer Befunde - für unsere Nachkommen. Dabei muss jede Grabung wissenschaftlich korrekt erfolgen und soweit und so oft wie möglich nichtzerstörende Untersuchungstechniken nutzen; nach Abschlus der Grabung gilt es, das Erbe zu erhalten und zu pflegen.
Archäologen sollen an allen Raumplanungsprojekten beteiligt werden, um dafür zu sorgen, dass Fundstätten die erforderliche Berücksichtigung erfahren, auch wenn lediglich das Umfeld von den Massnahmen betroffen ist. Eine solche fachliche Beratung sollte zur Abänderung archäologischer Stätten gefährdender Bebauungspläne führen; wo dies nicht möglich ist, müssen die Archäologen vor Baubeginn die notwendige Zeit und die erforderlichen Mittel erhalten, um wissenschaftliche Erhebungen und eine Untersuchung der Anlage durchzuführen. In allen Fällen stellt die Bewahrung des oder der Funde an Ort und Stelle die geeignetste Lösung dar. Die archäologische Konsultation bzw. gegebenenfalls die komplette archäologische wissenschaftliche Untersuchung einschliess1ich der Publikation müssen in den Finanzierungeplan ebenso einbezogen werden wie die Umweltverträglichkeitsprüfungen, Verkehrsstudien u. ä. Luxembourg hat diese Konvention (wie übrigens Deutschland auch) zwar bereits im Jahr ihrer Verabschiedung unterzeichnet, aber - im Gegensatz zu Frankreich, der Schweiz, aber auch Liechtenstein, Bulgarien, Polen und anderen Staaten - bislang noch nicht ratifiziert. Man fragt sich, warum. Wir wollen doch nicht annehmen, dass dies den Stellenwert widerspiegelt, der hierzulande dem Schutz des archäologischen Erbes zugemessen wird!
Es besteht heutzutage Einigkeit darüber, dass die Umwelt geschützt werden muss. Nach europäischer Rechtsauffassung ist dabei der Begriff "Umwelt" weit gefasst, wobei die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die 15 Mitgliederstaaten rechtlich bindend sind.
Relevant ist hier insbesondere die EG-Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die mit grossherzoglichem Reglement vom 4. März 1994 in nationales Recht umgesetzt wurde und somit rechtsverbindlich ist. Zur Umwelt werden dabei auch aussdrücklich Sachgüter und das kulturelle Erbe gezählt, d.h. einschliesslich architektonisch wertvoller Bauten und des archäologischen Erbes.
Der Gesetzgeber geht dabei in ihren Auswirkungen davon aus, dass "die beste Umweltpolitik darin besteht, Umweltbelastungon von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich zu bekämpfen", weshalb "bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt" und "Verfahren zur Abschätzung dieser Auswirkungen" vorgesehen werden müssen.
Die Richtlinie sowie das entsprechende grossherzogliche Reglement betreffen zwar insbesondere Projekte, die zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (wie z.B. bestimmte industrielle oder Infrastrukturprojekte). Es ist aber nicht einzusehen, warum im Einzelfall für ein Projekt, selbst wenn es nicht zu den in der Richtlinie aufgelisteten Kategorien gehört, weniger strenge Kriterien gelten sollten, wenn im konkreten Fall Auswirkungen auf das kulturelle Erbe zu erwarten sind.